Für alle Bedeckungen durch auf dem Burghof Brodhecker (D-64560 Riedstadt-Wolfskehlen) stationierten Hengste gelten verbindlich die
nachfolgenden Deck- und Nutzungsbedingungen:
1. Allgemeines
1.1
In der am 01.01.2025 beginnenden und am 01.08.2025 endenden Deckperiode sind auf dem Burghof Brodhecker die nachstehend genannten
Hengste zu folgenden Gebühren stationiert:
1.2
Die Decktaxe I ist unmittelbar nach der ersten Bedeckung fällig. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des jeweiligen Hengstes innerhalb der o.g.
Decksaison. Die Deckscheine werden den Züchtern automatisch am Ende der Decksaison zugesandt, sofern die Decktaxe sowie alle anfallenden Nebenkosten (z.B. Tierarzt, Unterstellkosten oder
Versandkosten) beglichen sind.
Decktaxe II wird bei Trächtigkeit fällig. Im Falle einer Nichtträchtigkeit, muss bis zum 01.09.2025 eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Sollte diese bis
zum angegebenen Stichtag nicht vorliegen, wird die Decktaxe II automatisch fällig.
1.3
Für Gaststuten (auch mit Fohlen) stehen Boxen zum Tagessatz von 15,00 EUR zur Verfügung.
1.4
Den Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Abstimmung mit dem Vertragstierarzt. Darüber
hinaus erfolgt eine Bedeckung/Besamung nur nach vorausgegangener Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt des Gestüts.
1.5
Bei Anlieferung der Stuten auf dem Burghof bzw. Spermabestellung ist eine Kopie des Abstammungsnachweises und der Deckschein der Stute
vorzulegen.
1.6
Bei Hengstwechsel im Laufe der Decksaison wird stets die höhere Decktaxe zur Zahlung fällig.
1.7
Der Burghof ist als Deckbetrieb nicht in der Lage, die Gaststuten zu bewegen. Je nach Witterung können die Stuten gegebenenfalls auf ein
Paddock bzw. auf einen Auslauf gestellt werden. Für eventuelle Verletzungen haftet das Gestüt nicht.
1.8
Ergibt sich die dringende Notwendigkeit (z.B. bei Notfall, Kolik o.ä.), ist der Hengsthalter oder dessen Beauftragter berechtigt, ohne
vorherige Rücksprache mit dem Züchter auf dessen Rechnung einen Tierarzt einzuschalten. Der Züchter wird schnellstmöglich benachrichtigt.
2. Deckhygiene
2.1
Zur Bedeckung werden nur Stuten zugelassen, für die eine tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe) vorgelegt wird. Dies
gilt auch für Stuten mit Fohlen bei Fuß und Maidenstuten. Nach zweimaligem Umrossen und/oder Hengstwechsel ist eine erneute Tupferprobe erforderlich.
2.2
In der Regel werden von der Bedeckung zurückgewiesen:
- Stuten mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Husten o.ä.)
- Stuten mit Geschlechtskrankheiten
- Stuten ohne ausreichenden Impfschutz (Virusabort)
- Stuten, die über mehrere Jahre trotz wiederholten Bedeckens/Besamens kein gesundes Fohlen gebracht haben.
2.3
Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe von Ziffer 2.1 darf zum Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung nicht älter als
einen Monat sein. Nach Abstimmung mit der Gestütsleitung steht dem Stutenbesitzer auf dem Burghof ein erfahrener Fachtierarzt gegen besondere Berechnung zur Verfügung.
3. Samenversand
3.1
Auf Anforderung wird Frischsamen und Tiefgefriersamen nur gegen Vorauskasse per Paketdienst versandt. Die Gebühren für den Versand werden
dem Züchter gesondert berechnet.
3.2
Der Samenversand wird erst dann in Auftrag gegeben, wenn die vom Züchter sowie von seinem Besamungstierarzt unterschriebenen
Besamungsverträge und Kopien der Abstammungsnachweise der zu besamenden Stute vorliegen.
3.3
Die Samenanforderung muss Montag-Freitag bis 10:00 Uhr erfolgen. Samstags bis 9:00 Uhr, Sonntags und an Feiertagen ist kein Versand
möglich.
3.4
Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse des Transportunternehmens.
3.5
Auf Züchterseite sind nur spezialisierte Tierärzte bzw. anerkannte Besamungsstationen berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der
Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute des Züchters.
4. Haftung Hengsthalter Dressurhengste Schleier GbR | Burghof Brodhecker
4.1
Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch den Hengsthalter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind. Eine Haftung für Folgeschäden tritt nur ein, wenn die zugrundeliegende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungshandlung für den Folgeschaden verantwortlich
war.
4.2
Eine Haftung des Hengsthalters für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schäden, die von anderen Stutenbesitzern, Pferdehaltern oder deren Erfüllungsgehilfen ausgehen.
5.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1
Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
5.2
Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz des
Hengsthalters.